Das Unternehmen im Eigengut eines Ehegatten - wer profitiert vom Mehrwert?

von Michael Sigerist,

Erfährt das zum Eigengut des einen Ehegatten gehörende Unternehmen während der Dauer der Ehe einen Mehrwert, stellt sich bei deren Auflösung in der Praxis die Frage, ob nur der Unternehmergatte oder auch der andere Ehepartner an einem solchen Unternehmensmehrwert partizipiert. Massgebend sind die Grundsätze zu den konjunkturellen und industriellen Mehrwerten.

Erfährt das zum Eigengut des einen Ehegatten gehörende Unternehmen während der Dauer der Ehe einen Mehrwert, stellt sich bei deren Auflösung in der Praxis die Frage, ob nur der Unternehmergatte oder auch der andere Ehepartner an einem solchen Unternehmensmehrwert partizipiert. Massgebend sind die Grundsätze zu den konjunkturellen und industriellen Mehrwerten.

1) Eheliches Vermögen

Unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gliedert sich das eheliche Vermögen in die Eigengüter und in die Errungenschaften der beiden Eheleute. Es bestehen somit vier Vermögensmassen, nämlich das Eigengut und die Errungenschaft der Ehefrau sowie das Eigengut und die Errungenschaft des Ehemannes.

a) Eigengüter

Zu den Eigengütern zählen im Wesentlichen jene Vermögenswerte, welche einem Ehegatten vor der Ehe bereits gehörten oder welche er während der Ehe unentgeltlich erwirbt. Bringt die Ehefrau beispielsweise ein Barvermögen von CHF 500'000 in die Ehe ein oder erhält sie während der Ehe ein solches von ihren Eltern durch Schenkung oder aus einer Erbschaft, so gehört dieser Vermögenswert von CHF 500'000 zum Eigengut der Ehefrau.

b) Errungenschaften

Die Errungenschaften bestehen dagegen aus Vermögenswerten, welche ein Ehegatte während der Ehe entgeltlich erlangt. Zu den Errungenschaften zählen insbesondere der Arbeitserwerb und die daraus angeschafften Güter. Kauft der Ehemann mit Ersparnissen des Arbeitserwerbs von CHF 500'000 eine Eigentumswohnung, welche er zudem mit einer Hypothek von CHF 300'000 finanziert, so fällt diese Wohnung grundsätzlich in seine Errungenschaft.

2) Ungeteilte Eigengüter – Geteilte Errungenschaften

Die Eigenguts- und Errungenschaftsvermögen unterscheiden sich bei Auflösung der Ehe dadurch, dass die Eigengüter im Rahmen der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich vollumfänglich den jeweiligen Eigentümergatten verbleiben, wogegen an den Errungenschaften des einen Ehegatten wertmässig hälftige Ansprüche des anderen Ehegatten bestehen. Bei den vorherigen Beispielen könnte die Ehefrau ihre in die Ehe eingebrachten oder während der Ehe geschenkt erhaltenen oder geerbten CHF 500'000 daher alleine behalten, wogegen der Ehemann die zu seiner Errungenschaft zählende Eigentumswohnung wertmässig hälftig mit seiner Ehefrau teilen müsste. Die Ehefrau hätte daran einen Anspruch von CHF 250'000.

3) Unternehmen im Eigengut

In der Praxis wird häufig der Konstellation begegnet, dass der eine Ehegatte ein Unternehmen entweder in die Ehe einbrachte oder während der Ehe unentgeltlich durch Schenkung oder Erbschaft erwarb, wodurch das Unternehmen zu seinem Eigengut gehört. Dem anderen Ehegatten stehen daran – mit Ausnahme des daraus erzielten Erwerbseinkommens und der durch das Unternehmen generierten Erträge, wie beispielsweise Dividenden – grundsätzlich keine güterrechtlichen Ansprüche zu.

4) Wer profitiert von einer Wertsteigerung?

Derartige Konstellationen präsentieren sich immer dann äusserst Konflikt geladen, wenn das im Eigengut des einen Ehegatten stehende Unternehmen bis zur Auflösung des Güterstandes eine markante Wertsteigerung erfährt. Es stellt sich dann nämlich regelmässig die Frage, wer von dieser Wertsteigerung profitiert: nur der Unternehmer oder auch dessen Ehegatte? Der Ehemann hat beispielsweise einen Zimmereibetrieb in die Ehe eingebracht. Der Unternehmenswert betrug bei Eheschliessung CHF 500'000 und erhöhte sich im Laufe der Ehe auf CHF 900'000. Im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist streitig, ob die Ehefrau in irgendeiner Weise an der während der Ehe generierten Wertsteigerung von CHF 400'000 partizipiert. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist die Unterscheidung, ob ein konjunktureller oder aber ein industrieller Mehrwert vorliegt.

a) Konjunktureller Mehrwert

Von einem konjunkturellen Mehrwert spricht man dann, wenn die Wertsteigerung des Unternehmens auf den Marktmechanismen von Angebot und Nachfrage beruhen. An einem konjunkturellen Mehrwert partizipiert einzig der Unternehmergatte. Würde die Steigerung des Unternehmenswerts um CHF 400'000 des vorstehenden Beispiels einzig auf einer veränderten Angebots- und Nachfragesituation beruhen, stünden der Ehefrau an diesem Mehrwert keinerlei Ansprüche zu. Die Wertsteigerung käme alleine dem Ehemann zugute.

b) Industrieller Mehrwert

Ein industrieller Mehrwert liegt dagegen dann vor, wenn die Wertsteigerung des Unternehmens auf den Einsatz der Arbeitskraft eines Ehegatten zurückzuführen ist. Bei dieser Konstellation gilt es zu unterscheiden, ob der Unternehmergatte für den Einsatz seiner Arbeitskraft angemessen entschädigt wurde oder nicht. Bei angemessener Entlöhnung stünde der Mehrwert einzig dem Unternehmergatten zu. Bezieht der Unternehmergatte dagegen keine angemessene Entschädigung, so wird jener Teil der Entlöhnung, welcher dem Unternehmergatten vorenthalten bleibt, im Unternehmen zurückbehalten und bewirkt dessen Mehrwert. Da der Arbeitslohn aber von Gesetzes wegen zur Errungenschaft zählt, ist der Unternehmensmehrwert als Errungenschaft zu qualifizieren bzw. steht der Errungenschaft des Unternehmergatten eine Ersatzforderung gegen sein Eigengut zu. An dieser Errungenschaft partizipiert der andere Ehegatte, was dazu führt, dass im Umfang der Errungenschaftsbeteiligung ein industrieller Mehrwert indirekt auch dem anderen Ehegatten zusteht. Wäre der Mehrwert von CHF 400'000 des Zimmereibetriebs im obigen Beispiel nämlich dadurch entstanden, dass sich der Ehemann während zehn Jahren einen jährlich um CHF 40'000 zu tiefen Lohn ausbezahlt hätte, so stünde seiner Errungenschaft im Umfang von CHF 400'000 eine Ersatzforderung gegen sein Eigengut zu. Folge davon wäre ein hälftiger Anspruch der Ehefrau von CHF 200'000 an dieser Errungenschaft und damit indirekt am Mehrwert des Zimmereibetriebes des Ehemannes.

c) Beurteilung der Angemessenheit

Angemessen ist die Entschädigung des Unternehmergatten dann, wenn diese masslich dem entspricht, was unter Berücksichtigung der konkreten Funktion, Verantwortung und Stellung im Betrieb sowie bei verantwortungsvoller Rücksichtnahme auf eine nachhaltige wirtschaftlich gesunde Entwicklung der Unternehmung auch einem Dritten bezahlt würde.

5) Fazit

Angesicht der Komplexität der Unternehmensmehrwertthematik ist es vorteilhaft, derartige Konstellationen im Voraus (ehe-)vertraglich zu regeln. Sollte das versäumt worden sein, müssten die Hintergründe eines Unternehmensmehrwerts sorgfältig analysiert und güterrechtlich qualifiziert werden. Professionelle Unterstützung ist in jedem Fall unumgänglich.

verfasst am 27.04.2020 von:

lic. iur. Michael Sigerist
LL.M., Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt SAV Erbrecht
Telefon 041 227 50 00