Schenkung unter Ehegatten - nicht immer ein Geschenk
von Michael Sigerist,Eine Schenkung unter Ehegatten kann für den Beschenkten beim Ableben des Schenkers nachteilige Konsequenzen haben. Der Be- schenkte hat als Folge der Schenkung allenfalls weniger, als er ohne diese hätte. Die Ausrichtung einer unentgeltlichen lebzeitigen Zuwendung ist daher gut zu bedenken. Das gilt insbesondere beim Vorhandensein von Pflichtteilserben.
Eine Schenkung unter Ehegatten kann für den Beschenkten beim Ableben des Schenkers nachteilige Konsequenzen haben. Der Beschenkte hat als Folge der Schenkung allenfalls weniger, als er ohne diese hätte. Die Ausrichtung einer unentgeltlichen lebzeitigen Zuwendung ist daher gut zu bedenken. Das gilt insbesondere beim Vorhandensein von Pflichtteilserben.
1) Begünstigung als Grundidee der Schenkung
Schenken ist auf eine Verbesserung der (wirtschaftlichen) Situation des Beschenkten gerichtet und soll ihn beglücken. So wird das Patenkind vom Taufpaten mit der lang ersehnten Uhr, der Enkel vom Grossvater mit der bewunderten Handorgel und die Ehefrau vom Ehemann mit dem begehrten Brillantring beschenkt. Alle scheinen glücklich.
2) Vorsicht bei Schenkungen unter Ehegatten
Bei einer Schenkung unter Ehegatten ist besondere Aufmerksamkeit geboten, um den anvisierten Beglückungseffekt auch wirklich zu erzielen. Nicht nur, dass der Schenker zur Aufrechterhaltung des Familienfriedens die richtige Wahl treffen und das wirklich innig gewünschte Präsent übergeben sollte. Vielmehr sind die durch eine Schenkung unter Ehegatten bewirkten erbrechtlichen Konsequenzen gut zu bedenken, bevor man sich der grossmütigen Gabe verschreibt. Bei einer Schenkung unter Ehegatten können nämliche erbrechtliche Grundsätze der beabsichtigten Begünstigung entgegenstehen.
a) Pflichtteilsrelevanz
Verstirbt der Schenker und hinterlässt dieser neben dem beschenkten Ehegatten Pflichtteilserben, beispielsweise Kinder, darf die lebzeitige Zuwendung zu keiner Beeinträchtigung ihrer Pflichtteilsansprüche führen. Liegt eine Verletzung ihrer Pflichtteile vor, wird die
Schenkung auf Ersuchen der Pflichtteilserben im erforderlichen Umfang herabgesetzt.
b) Hinzurechnung
Um eine allfällige Pflichtteilsverletzung und den Umfang der Herabsetzung zu ermitteln, ist die Schenkung je nach Zeitpunkt ihrer Ausrichtung (innerhalb von fünf Jahren vor dem Ableben des Schenkers) oder je nach Qualifikation ihres Charakters (Ausstattung des Beschenkten oder Absicht der Umgehung von Pflichtteilsansprüchen) zum Nachlassvermögen des Schenkers hinzuzuzählen. Diese Hinzurechnung führt zur sog. Pflichtteilsberechnungsmasse. An dieser kommt den Pflichtteilserben eine bestimmte Quote zu. Diese beträgt beispielsweise für Kinder ⅜, wenn sie neben einem überlebenden Ehegatten erben.
c) Vollständige Hinzurechnung
Sind die Voraussetzungen der Hinzurechnung erfüllt, wird die gesamte Schenkung zum Nachlassvermögen des verstorbenen Ehegatten hinzugezählt. Das ist gemäss bundesgerichtlicher Auffassung auch dann der Fall, wenn der verschenkte Vermögenswert zur Errungenschaft des Schenkers zählte und dem Beschenkten daran ohne die Schenkung aus Güterrecht wertmässig somit die Hälfte zugestanden hätte oder wenn ihm gestützt auf eine ehevertragliche Vorschlagszuweisung gar die gesamte Errungenschaft zugekommen wäre. Das Bundesgericht ist bislang nämlich davon ausgegangen, dass Güter- und Erbrecht strikt voneinander zu trennen seien und die güterrechtliche Berechtigung für die Ermittlung der Pflichtteilsansprüche keinerlei Bedeutung habe (BGE 107 II 119). In dieser vollständigen erbrechtlichen Hinzurechnung der gesamten Schenkung und im gänzlichen Ausblenden der ohne diese existierenden güterrechtlichen Ansprüche des Beschenkten liegt die Problematik, welche dazu führen kann, dass der Beschenkte mit der Schenkung allenfalls weniger hat als ohne diese.
3) Konkretes Beispiel
Der Ehemann schenkte seiner Gattin sieben Jahre vor seinem Tod aus seiner Errungenschaft das in seinem Alleineigentum stehende Grundstück mit einem Verkehrswert von CHF 1‘600‘000. Bei seinem Ableben hinterlässt der Ehemann seine Gattin und zwei gemeinsame Kinder. Der Nachlass beträgt CHF 0.
a) Ansprüche mit Schenkung
Die Schenkung eines Grundstücks besitzt Ausstattungscharakter, weshalb sie zur Ermittlung der Pflichtteilsansprüche der Kinder zum Nachlassvermögen des Ehemannes hinzuzuzählen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Auffassung ist die gesamte Schenkung hinzuzurechnen. Der Tatsache, dass die Ehefrau ohne Schenkung wertmässig zur Hälfte, d.h. im Umfang von CHF 800‘000 an der Errungenschaft des Ehemannes partizipiert hätte, wird keine Beachtung geschenkt. Die Pflichtteilsberechnungsmasse beträgt somit CHF 1‘600‘000. Der Pflichtteilsanspruch der beiden Kinder beläuft sich auf ⅜, d.h. auf CHF 600‘000. Die Schenkung des verstorbenen Ehemannes an seine Gattin ist mithin um CHF 600‘000 herabzusetzen, wodurch dieser CHF 1‘000‘000 und den beiden Kindern CHF 600‘000 zukommt. Eine allfällig vereinbarte ehevertragliche Zuweisung der gesamten Errungenschaft an den überlebenden Ehegatten wäre nutzlos. Die Grundstücksschenkung wäre ebenfalls um CHF 600‘000 herabzusetzen und der Ehegattin stünde auch bei der ehevertraglichen Vorschlagszuweisung nur CHF 1‘000‘000 zu.
b) Ansprüche ohne Schenkung
Ohne die Schenkung wäre das Grundstück nach wie vor in der Errungenschaft des Verstorbenen, weshalb die überlebende Ehegattin aus Güterrecht die Hälfte des Grundstückswerts, d.h. CHF 800‘000 erhielte. Die andere Hälfte des Grundstückswerts von CHF 800‘000 fiele in den Nachlass, so dass der Ehegattin aus Erbrecht daran die Hälfte, d.h. CHF 400‘000 zustünde. Insgesamt bekäme die
Ehegattin aus Güter- und Erbrecht somit CHF 1‘200‘000. Die Kinder erhielten die andere Nachlasshälfte von CHF 400‘000. Bei einer ehevertraglichen Zuweisung der gesamten Errungenschaft an den überlebenden Ehegatten bekäme die Ehefrau das Grundstück aus Güterrecht und hätte somit CHF 1‘600‘000. Die gemeinsamen Kinder gingen leer aus.
4) Fazit
Mit der Schenkung erhielte die Ehefrau CHF 1'000'000, wogegen sie ohne Schenkung CHF 1'200'000 bzw. CHF 1'600'000 bekäme. Bevor sich Eheleute zu – bedeutenderen – gegenseitigen Schenkungen aus dem Errungenschaftsvermögen entschliessen, sind daher die damit verbundenen güter- und erbrechtlichen Folgen sorgfältig zu klären. Bei allfällig negativen Auswirkungen auf die Stellung des Beschenkten, können derartige unentgeltliche Transaktionen durch zugeschnittene vertragliche Massnahmen gerettet werden. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Schenkung im Ergebnis auch effektiv zur gewünschten Beglückung des Beschenkten führt.
verfasst am 27.04.2020 von:
LL.M., Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt SAV Erbrecht
Telefon 041 227 50 00